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Kein Anspruch auf «hitzefrei»: Welche Pflichten Arbeitgeber haben

Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz können die Konzentration und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Arbeitgeber müssen geeignete Schutzmassnahmen treffen. (Adobe Stock)

Kein Anspruch auf «hitzefrei»: Welche Pflichten Arbeitgeber haben

Recht

23.7.2026 | Andrea Florin

Kein Anspruch auf «hitzefrei»: Welche Pflichten Arbeitgeber haben

Die Kolumne der Kanzlei Lalive in Zürich gibt Antworten auf juristische Fragen, die Schweizer KMU beschäftigen können beziehungsweise beschäftigen sollten.

Sobald die Temperaturen steigen, tauchen in vielen Unternehmen dieselben Fragen auf: Dürfen Mitarbeitende früher nach Hause gehen? Können sie die Arbeit verweigern? Muss der Arbeitgeber eine Klimaanlage installieren? Der folgende Beitrag zeigt, worauf Arbeitgeber während Hitzewellen achten müssen und welche Massnahmen bei steigenden Temperaturen sinnvoll sind.

Soweit ersichtlich, hat sich bisher noch kein Schweizer Gericht mit dem Thema Hitze am Arbeitsplatz auseinandergesetzt. Entsprechend fehlt eine einschlägige Rechtsprechung. Das Schweizer Recht kennt keine starren Schwellenwerte, ab denen Arbeitnehmende «hitzefrei» erhalten. Hohe Temperaturen allein berechtigen Mitarbeitende daher in der Regel nicht dazu, die Arbeit einzustellen oder den Arbeitsplatz zu verlassen. Eine besondere Regelung gilt für Schwangere. Sie dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Ein Lohnanspruch besteht jedoch nicht automatisch, sondern setzt grundsätzlich eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit voraus.

Kein genereller Anspruch auf «hitzefrei»

Arbeitnehmende müssen ihre Arbeit grundsätzlich auch bei hohen Temperaturen weiterhin erbringen. Arbeitgeber dürfen die Hitze jedoch nicht einfach ignorieren. Das Arbeitsgesetz verpflichtet sie, betriebliche Einrichtungen und Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden.

Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert diese Pflicht für das Raumklima. Sämtliche Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich gelüftet werden. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so aufeinander abzustimmen, dass ein gesundheitlich unbedenkliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima gewährleistet ist.

Arbeitgeber müssen die Belastung beurteilen

Aufgrund dieser Vorgaben und ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber die tatsächliche Belastung am Arbeitsplatz im Einzelfall beurteilen. Können hohe Temperaturen die Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeitenden beeinträchtigen, sind geeignete Schutzmassnahmen zu treffen.

Dabei ist nicht allein die gemessene Raumtemperatur entscheidend. Auch die Luftfeuchtigkeit, die Luftbewegung, die Sonneneinstrahlung, die Bekleidung und die körperliche Belastung spielen eine Rolle.

Eine Klimaanlage ist nicht zwingend

Die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, hält fest, dass während Hitzeperioden in Räumen ohne Kühlung vorübergehend höhere Temperaturen toleriert werden müssen. Bei Raumtemperaturen von mehr als 30 Grad ist gemäss der Wegleitung erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, da Hitzebeschwerden vergleichsweise rasch auftreten können. Das SECO verlangt jedoch nicht generell, dass Arbeitgeber Klimaanlagen installieren.

Arbeitgeber dürfen andere geeignete Massnahmen ergreifen, sofern diese ausreichend wirken. Dazu gehören beispielsweise Aussenstoren, Beschattung, frühmorgendliches Lüften, die Verringerung interner Wärmequellen oder der Einsatz von Ventilatoren. Eine Klimaanlage kann sinnvoll sein, ist aber nicht die einzige zulässige Lösung. Entscheidend ist, dass die Hitzebelastung auf ein vertretbares Mass reduziert wird. Hitze sollte zudem nicht nur als Komfortfrage betrachtet werden. Mit steigenden Temperaturen können Konzentration und Leistungsfähigkeit abnehmen, wodurch Fehler, Unfälle und gesundheitliche Beschwerden häufiger auftreten können.

Diese Massnahmen empfiehlt das SECO

Das SECO empfiehlt Arbeitgebern, den Hitzeschutz nicht erst während einer Hitzewelle zu planen. Unternehmen sollten bereits im Vorfeld geeignete Massnahmen festlegen und interne Verantwortlichkeiten bestimmen.

  • – Arbeitszeiten nach Möglichkeit in kühlere Tageszeiten verlegen
  • – zusätzliche oder längere Pausen vorsehen
  • – ausreichend Getränke bereitstellen
  • – Arbeiten in direkter Sonne reduzieren
  • – Kleidervorschriften lockern, beispielsweise auf Krawatten verzichten
  • – Mitarbeitende über Anzeichen einer drohenden Hitzebelastung informieren

Bei Arbeiten im Freien empfiehlt das SECO zudem besondere Vorsicht bei starker Sonneneinstrahlung und geeignete Schutzmassnahmen gegen UV-Strahlung.

Was KMU beachten sollten

Hohe Temperaturen führen nicht automatisch zu einem Arbeitsunterbruch. Mitarbeitende dürfen die Arbeit nicht allein deshalb niederlegen, weil es am Arbeitsplatz unangenehm warm ist. Umgekehrt dürfen Arbeitgeber die Auswirkungen grosser Hitze nicht ignorieren. Sie müssen geeignete Massnahmen treffen, damit das Arbeitsklima die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet. Eine Klimaanlage kann sinnvoll sein, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Häufig helfen bereits pragmatische Massnahmen wie Beschattung, Ventilatoren, zusätzliche Pausen oder angepasste Arbeitszeiten.

Andrea Florin

Rechtsanwältin Andrea Florin ist Fachanwältin SAV Arbeitsrecht und spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von Klienten in (meist strittigen) wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten mit einem Fokus auf Arbeitsrecht. Sie ist Counsel bei der Wirtschaftskanzlei Lalive, die von den Standorten in Zürich, Genf und London aus Unternehmen, Behörden sowie Privatpersonen in komplexen, vorwiegend internationalen Sachverhalten und vor allem Streitigkeiten berät.

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