Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, muss der Verwaltungsrat bei Anzeichen einer Überschuldung rasch und gesetzeskonform handeln. (Jaime Maldonado auf Unsplash)
Recht
3.4.2026 | Christian Exner
Überschuldung bei KMU, welche Pflichten hat der Verwaltungsrat?
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, gerät auch der Verwaltungsrat unter Druck. Wer bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung zu spät handelt, riskiert nicht nur den Konkurs der Gesellschaft, sondern auch persönliche Haftungsfolgen.
Unternehmenskonkurse in der Schweiz bewegen sich weiterhin auf hohem Niveau. Ein Konkurs bedeutet in der Regel nicht nur Verluste für Gläubiger und Aktionäre, sondern bringt auch zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat mit sich. Um diese Risiken zu minimieren, müssen Verwaltungsräte ihre gesetzlichen Pflichten bei finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft kennen und entsprechend handeln.
Gesetzliche Handlungspflichten bestehen insbesondere dann, wenn der Verwaltungsrat die begründete Besorgnis hat oder haben muss, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr decken, also die Gesellschaft überschuldet ist (Art. 725b OR). Mehr zu den Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht in meiner Kolumne vom 25. September 2025. Wann eine begründete Besorgnis besteht, hängt unter anderem von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage, der Eigenkapitalbasis und der Art der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ab.
Begründete Besorgnis
Anlass für eine begründete Besorgnis bilden typischerweise die eingetretene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit sowie ausserordentliche Ereignisse, aus denen ein substanzieller Abschreibungs- oder Rückstellungsbedarf resultiert, zum Beispiel grosse, nicht durch eine Versicherung gedeckte Schadensfälle.
In diesem Fall muss der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten, also zu Liquidationswerten, erstellen, also eine Zwischenbilanz, eine Zwischenerfolgsrechnung und einen vereinfachten Anhang. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der Fortführung hingegen nicht mehr gegeben, genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. Die Zwischenabschlüsse muss der Verwaltungsrat durch die Revisionsstelle prüfen lassen, auch dann, wenn sie keine Überschuldung ausweisen. Verfügt die Gesellschaft nicht über eine Revisionsstelle, namentlich weil die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben, muss der Zwischenabschluss durch einen vom Verwaltungsrat zu ernennenden, zugelassenen Revisor geprüft werden.
Gericht benachrichtigen
Zeigen die revidierten Abschlüsse eine Überschuldung, muss der Verwaltungsrat grundsätzlich unverzüglich das Gericht benachrichtigen, dies mittels sogenannter Überschuldungsanzeige, die auch als Bilanzdeponierung bezeichnet wird. Dieses eröffnet daraufhin im Regelfall den Konkurs. Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Überschuldung einen sogenannten Rangrücktritt erklären und ihre Forderungen stunden. Der Rangrücktritt muss den geschuldeten Betrag und die Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen.
Die Benachrichtigung des Gerichts kann auch unterbleiben, wenn und solange begründete, also realistische, Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht zusätzlich gefährdet werden. Dass diese Voraussetzungen für ein Absehen von der Benachrichtigung des Gerichts erfüllt sind, sollte soweit möglich dokumentiert werden. Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, kommt der Verwaltungsrat seinen Pflichten auch nach, wenn er beim Gericht ein Gesuch um Nachlassstundung stellt.
Haftungsrisiken
Verletzt der Verwaltungsrat seine vorgenannten Handlungspflichten und entsteht dadurch ein Schaden, drohen zivil- und strafrechtliche Folgen. Zivilrechtlich kommt insbesondere eine Haftung für den sogenannten Fortführungsschaden in Betracht, also für die Vergrösserung des Verlusts der Gläubiger, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entsteht. Strafrechtlich droht namentlich eine Verurteilung wegen Misswirtschaft.
Fazit
Um die Verschleppung von Konkursen zu verhindern, verlangt das Gesetz vom Verwaltungsrat, dass er bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung unverzüglich feststellt, ob eine solche tatsächlich besteht, und, sofern dies der Fall ist, grundsätzlich unverzüglich das Gericht benachrichtigt. Um seine Haftungsrisiken im Falle eines Konkurses zu minimieren, sollte sich der Verwaltungsrat frühzeitig mit seinen entsprechenden Pflichten und Handlungsoptionen vertraut machen.